§ 376 – Verfolgungsverjährung
(1) In den in § 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 bis 6 genannten Fällen besonders schwerer Steuerhinterziehung beträgt die Verjährungsfrist 15 Jahre; § 78b Absatz 4 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend. (2) Die Verjährung der Verfolgung einer Steuerstraftat wird auch dadurch unterbrochen, dass dem Beschuldigten die Einleitung des Bußgeldverfahrens bekannt gegeben oder diese Bekanntgabe angeordnet wird. (3) Abweichend von § 78c Absatz 3 Satz 2 des Strafgesetzbuches verjährt in den in § 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 bis 6 genannten Fällen besonders schwerer Steuerhinterziehung die Verfolgung spätestens, wenn seit dem in § 78a des Strafgesetzbuches bezeichneten Zeitpunkt das Zweieinhalbfache der gesetzlichen Verjährungsfrist verstrichen ist.
Kurz erklärt
- Bei besonders schwerer Steuerhinterziehung beträgt die Verjährungsfrist 15 Jahre.
- Die Verjährung kann unterbrochen werden, wenn dem Beschuldigten ein Bußgeldverfahren bekannt gegeben wird.
- In bestimmten Fällen verjährt die Verfolgung spätestens nach dem Zweieinhalbfachen der gesetzlichen Verjährungsfrist.
- Die Regelungen gelten entsprechend zu § 78b Absatz 4 des Strafgesetzbuches.
- Es gibt spezielle Vorschriften für die Verjährung in den genannten Fällen der Steuerhinterziehung.